Revisionskommission

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Geschrieben von: Ярош Наталія   
Montag, den 07. Dezember 2009 um 21:48 Uhr

11. Revisionskommission

11.1. Die Revisionskommission wird zu den Generalversammlungen der Organisation in einer Menge der Mitglieder der Organisation in der Zahl nicht weniger als drei Personen für die Periode von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder der Revisionskommission können die Regierung nicht bilden, aber sind berechtigt, bei allen Sitzungen anwesend zu haben.

11.2. Die Revisionskommission reicht auf die Genehmigung der Regierung und der Generalversammlungen der Organisation die Berichte von der Durchführung der Revision und den Schlussfolgerungen über den Jahresbericht ein.

11.3. Zum Kompetenzbereich der Revisionskommission der Organisation gehören:

11.3.1. Die Kontrolle über die Tätigkeit der Organisation;

11.3.2. Inspektion und Kontrolle über die Ausführung der Entscheidungen der Generalversammlungen der Organisation und der Leitung der Organisation.

11.4. Die Revisionskommission kann die außerordentlichen Sitzung der Leitung oder die Generalversammlungen der Organisation anrufen.

11.5. Die Revisionskommission reicht die Jahresberichte über die Arbeit der Organisation bei den Generalversammlungen der Organisation ein.

11.6. Der Leiter der Revisionskommission wird für 3 Jahre in der Eröffnungssitzung der Revisionskommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt.

11.7. Der Leiter der Revisionskommission:

11.7.1. versammelt die Sitzung der Revisionskommission, leitet diese Sitzungen;

11.7.2. Ernennt die planmäßigen jährlichen Inspektionen, leitet die Arbeit bei der Vorbereitung der jährlichen und dreijährigen Berichte;

11.7.3. Macht die Anfragen den Beamten und den Vorstandsmitgliedern der Organisation;

11.7.4. Schreibt die außerplanmäßigen Inspektionen der Tätigkeit der Organisation vor.