Der Beschluss und die Ordnung der Aufnahme als Mitglied der Organisation und der Ausscheiden

Drucken
Geschrieben von: Ярош Наталія   
Montag, den 07. Dezember 2009 um 20:33 Uhr

3.Der Beschluss und die Ordnung der Aufnahme als Mitglied der Organisation und der Ausscheiden

3.1.Die Mitglieder der Organisation können die Personen sein, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, insbesondere die Mitarbeiter der Familienkinderheime sein, die Mitglieder der Adoptivfamilien und der Familien, die unter die Vormundschaft genommen haben oder haben die Waisenkinder und der Kinder, die die Vormundschaft entzogen sind, die Personen und die Organisationen, die sich mit verschiedenen Formen der Erziehung der Waisenkinder und der Kinder beschäftigen, die die Elternvormundschaft und andere Personen entzogen sind, die die allgemeinmenschlichen moralischen sowohl geistigen Werte bekennen als auch die die Interessen der Organisation teilen und erkennen dieses Statut an.

3.2. Die Personen, die als Mitglied der Organisation beitreten wünschen, sollen sie zur Betrachtung der Regierung der Organisation ein Antrag auf Mitgliedschaft in der Organisation vorzulegen.

3.3. Die Erklärung auf die Annahme zur Organisation wird von der Regierung im Laufe vom Monat ab dem Tag der Vorstellung aller notwendigen Dokumente betrachtet. Die Entscheidung der Regierung über die Aufnahme als Mitgliedern der Organisation fällt zur Kenntnis des Antragstellers.

3.4. Das Ausscheiden der Mitglieder der Organisation verwirklicht sich mittels des freiwilligen Ausgangs aus der Organisation oder der Ausschluss aus ihr.

3.5. Ein Mitglied der Organisation ist berechtigt, aus ihr hinauszugehen, zur Regierung die entsprechende schriftliche Erklärung gereicht.

3.6. Das Mitglied der Organisation kann durch die Regierung aus der Organisation in solchen Fälle ausgeschlossen sein:

3.6.1. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen, welche auf das Mitglied Organisationen vom Statut gelegt wurde;

3.6.2. Die unbegründete Abweichung von der Durchführung der Entscheidungen der Generalversammlungen, der Regierung der Organisation.

3.7. Die Organisation stellt das Institut der Verfechter (Unterstützer) fest. Die Verfechter (Unterstützer) der Organisationen sind einheimisch sowohl ausländisch juristisch als auch die natürlichen Personen, die den bedeutenden Beitrag zur Behauptung der Interessen der Kinder der Ukraine verwirklicht haben, unterstützen die besonderen Projekte und die Programme der Organisation mittels der politischen und planmäßigen Unterstützung oder der Eintragung der Mittel auf ihre Verwirklichung.

3.8. Die Aufnahme der Verfechter (Unterstützer) der Organisation und der Verleihung des entsprechenden Titels wird durch eine Entscheidung der Regierung aufgrund der entsprechenden Darstellungen des Präsidenten der Organisation durchgeführt.

3.9. Die Mitglieder und die Verfechter (Unterstützer) die Organisationen bekommen die entsprechenden vorläufigen und festen Bescheinigungen.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 22. Mai 2010 um 16:51 Uhr